ZRL der Verdacht aufkomme, dass die Gemeinde davon ausgehe, die Grünzonenbestimmung gemäss § 27 RBG gelte unmittelbar ab allfälliger Rechtskraft der Grünzonenausscheidung Schänzli. Ein solches Verständnis der Übergangsbestimmung verstosse gegen die gesetzlich verankerte Besitzstandsgarantie (§ 109 RBG).