1.1. Ziff. 7 Abs. 3 ZRL statuiert, dass bis zum Inkrafttreten des Quartierplans die Bestimmungen der Grünzone gemäss § 27 RBG gelten würden. Der Regierungsrat erklärt in seiner Beschwerdeantwort, dass in Anbetracht der Ausführungen der Gemeinde in der Beschwerdebegründung zur Verlängerung des Mietvertrages zwischen dem Kanton und dem Reiterclub B.____ und aufgrund von Ziff. 7 Abs. 3 ZRL der Verdacht aufkomme, dass die Gemeinde davon ausgehe, die Grünzonenbestimmung gemäss § 27 RBG gelte unmittelbar ab allfälliger Rechtskraft der Grünzonenausscheidung Schänzli.