Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht welcher nach § 46 RBG ebenfalls vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Der Regierungsrat wird bei der künftigen Überprüfung des Quartierplanes und der Quartierplanvorschriften unter anderem zu klären haben, inwieweit diese mit einer Grünzone vereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten des Quartierplans gelten gemäss Ziff. 7 Abs. 3 ZRL die Bestimmungen der Grünzone gemäss § 27 RBG. 4. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass Ziff. 7 ZRL weder kantonales noch eidgenössisches Recht verletzt und somit nicht zu beanstanden ist. XI. Besitzstandsgarantie