Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass gewisse Bauten (z.B. Infrastrukturbauten oder Bauten zu Informationszwecken) die dem Sinn und Zweck einer Grünzone, welche unter anderem das Ziel hat, Erholungsräume zu schaffen, zulässig sind. Der Quartierplan ist ja gerade das Instrument, welches ermöglicht, von den für die betreffende Zone massgeblichen Bestimmungen abzuweichen. Deshalb widerspricht die Schaffung einer Grünzone mit Quartierplanpflicht auch nicht § 27 BauG. 3.2. Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass mit der Genehmigung der Ziff. 7 ZRL "lediglich" die Grünzone Schänzli bewilligt wird und nicht der noch auszuarbeitende Quartierplan,