In der Vorlage des Regierungsrates an den Landrat betreffend RBG vom 21. Dezember 1993 (93/308, S. 67) wird ausgeführt, dass die Grünzonen ein wesentliches raumplanerisches Instrument zur Sicherung von Freiräumen gemäss den konzeptionellen Vorstellungen über die anzustrebende Land- schafts- und Siedlungsstruktur sowie insbesondere über die Ausscheidung, Nutzung und Gestaltung öffentlicher Freiräume gemäss kommunaler Richtplanung seien. Grünzonen könnten unterschiedlichen Zwecken dienen wie etwa der Gliederung des Siedlungsraumes und des Siedlungsrandes, der Schaffung von Erholungsräumen, der Gestaltung von Fuss- und Radwegnetzen, dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund.