3.1. § 27 RBG statuiert, dass Grünzonen Gebiete umfassen, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleichs und dem Biotopverbund. In der Vorlage des Regierungsrates an den Landrat betreffend RBG vom 21. Dezember 1993 (93/308, S. 67) wird ausgeführt, dass die Grünzonen ein wesentliches raumplanerisches Instrument zur Sicherung von Freiräumen gemäss den konzeptionellen Vorstellungen über die anzustrebende Land- schafts- und Siedlungsstruktur sowie insbesondere über die Ausscheidung, Nutzung und Gestaltung öffentlicher Freiräume gemäss kommunaler Richtplanung seien.