Die Lage der Ausflugsziele im Jura, die Umschreibung des Ziels dieser Ausflugsziele und die dort zulässigen Bauten machen deutlich, dass die Sondernutzungspläne nach RBG "mit Charakter von Quartierplanvorschriften" nicht eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonische und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebiets der Bauzonenfläche bezwecken. Im Übrigen kann noch erwähnt werden, dass auch das ZRL der Gemeinde Pfeffingen (BL) für die Spezialzone Waldschule eine Quartierplanpflicht vorsieht (siehe § 7 ZRL