Diese Ausflugsziele befinden sich, wie im Objektblatt festgehalten, in einem Wandergebiet und können Bauten und Anlagen für den Ausflugsbetrieb umfassen. Die Lage der Ausflugsziele im Jura, die Umschreibung des Ziels dieser Ausflugsziele und die dort zulässigen Bauten machen deutlich, dass die Sondernutzungspläne nach RBG "mit Charakter von Quartierplanvorschriften" nicht eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonische und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebiets der Bauzonenfläche bezwecken.