Demgemäss wird in der Wegleitung zur Quartierplanung des ARP von Dezember 2001 unter dem Titel "Einleitung" (Ziffer 1.1, S. 3) auch festgehalten, dass die Quartierplanung sowohl für unüberbaute Gebiete als auch für Gebietserneuerungen und Sanierungen in Frage komme und Quartierpläne innerhalb des gesamten Siedlungsgebietes, in speziellen Fällen auch ausserhalb der Bauzone, Anwendung finden würden. So hat auch der Regierungsrat in seiner Beschwerdeantwort die im KRIP definierten Ausflugsziele Jura erwähnt, für welche aufgrund der Hochbauten eine spezielle Zone vorausge-