Immerhin dürfen bei Gestaltungsplänen, mit denen in erheblichem Mass von der zonenmässigen Nutzung abgewichen werden soll, höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Planinhalts gestellt werden. Gestaltungspläne wurden ursprünglich hauptsächlich für die Regelung der Überbauung unüberbauter, in der Bauzone gelegener Grundstücke eingesetzt. Seit einiger Zeit finden sie aber auch verbreitet Anwendung für die Sanierung bereits überbauter Flächen. Dabei können sie auch in einer Nichtbauzone vorgesehen werden, sofern damit keine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird.