Ihnen ist gemeinsam, dass sie für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet die Zahl, Art, Lage, äussere Abmessungen, Geschosszahl, Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten regeln. Nach verbreiteter Auffassung müssen solche Pläne den Eigentümern aber noch einen angemessenen Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Bauprojekte belassen. Immerhin dürfen bei Gestaltungsplänen, mit denen in erheblichem Mass von der zonenmässigen Nutzung abgewichen werden soll, höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Planinhalts gestellt werden.