In einer ersten Gruppe lassen sich jene Sondernutzungspläne zusammenfassen, welche die Nutzungsordnung für besondere Verhältnisse und Bedürfnisse konkretisieren und dabei für ein bestimmtes Gebiet die Art und Weise des Bauens näher regeln. Dazu zählen die im kantonalen Recht mit unterschiedlicher Bezeichnung verbreiteten Überbauungs-, Gestaltungs- und Quartierpläne. Ihnen ist gemeinsam, dass sie für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet die Zahl, Art, Lage, äussere Abmessungen, Geschosszahl, Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten regeln.