Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestaltet oder sogar verändert, wobei als Gegenstand der speziellen Nutzungsordnung sowohl Bauzonen als Nichtbauzonen in Frage kommen. Im Einzelnen können auch die Sondernutzungspläne je nach ihrem Verhältnis zur Grundordnung in Kategorien unterteilt werden, wobei die im kantonalen Recht vorgesehenen Sondernutzungspläne je nach Regelung gleichzeitig mehreren Kategorien angehören können.