a), Grünzonen (lit. b), Landwirtschaftszonen (lit. c), Waldareal (lit. d), Spezialzonen (lit. e) und Zonen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine Nutzung erst später zugelassen wird (lit. f). Teils aus traditionellen, teils aus praktischen Gründen kennen die kantonalen Gesetze weitere Arten von Nutzungsplänen, welche die zonenmässige Grundordnung weiterführen und differenzieren. Ohnehin sind die Kantone auch von Bundesrechts wegen zur Verfeinerung der vom RPG nur in den Grundzügen geregelten Nutzungsordnung verpflichtet. Man kann diese Pläne als Sondernutzungspläne bezeichnen. Durch sie wird die Zonenordnung (Grundordnung) aus-