Die Belastung einer Grünzone Schänzli mit einer Quartierplanpflicht sei mit Zweckbestimmung und Inhalt einer Quartierplanung, wie sie dem basellandschaftlichen Raumplanungsrecht zugrunde liege, nicht vereinbar und nicht kompatibel, weshalb eine solche Quartierplanpflicht im kommunalen ZRL rechtswidrig sei. Wenn in einer künftigen Grünzone die bestehenden Pferdesportanlagen aufgehoben werden sollen, so brauche es für verbleibende Terrain- und Materialverschiebungen zur Renaturierung des Birslaufes und zur weiteren Ausgestaltung des Gebietes kein Sondernutzungsplanungsverfahren.