Damit bleibe überhaupt kein Raum für irgendwelche Quartierplanvorschriften, welche "eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche" bezwecke (vgl. 37 Abs. 1 RPB). Die Belastung einer Grünzone Schänzli mit einer Quartierplanpflicht sei mit Zweckbestimmung und Inhalt einer Quartierplanung, wie sie dem basellandschaftlichen Raumplanungsrecht zugrunde liege, nicht vereinbar und nicht kompatibel, weshalb eine solche Quartierplanpflicht im kommunalen ZRL rechtswidrig sei.