ZRL sei basierend auf dem Raumkonzept "Freizeit und Erholungsnutzungsareal Schänzli" vom Juli 2008 ein Quartierplan zu erarbeiten. Gemäss diesem Raumkonzept gehöre zu den Anforderungen, welche an das Schänzli-Areal gestellt würden, dass das Gebiet von Bauten freizuhalten sei. Damit bleibe überhaupt kein Raum für irgendwelche Quartierplanvorschriften, welche "eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche" bezwecke (vgl. 37 Abs. 1 RPB).