Es sei richtig, dass auch ausserhalb des eigentlichen Siedlungsgebietes Spezialfälle denkbar seien, in denen eine Quartierplanung möglich sei, allerdings nur mit Zwecksetzung und Inhalt gemäss §§ 37 ff. RBG. Zu denken sei etwa an die im KRIP definierten Ausflugsziele Jura, für welche aufgrund der Hochbauten eine spezielle Zone vorausgesetzt werde, welcher in spezifischen Fällen durchaus der Charakter von Quartierplanungsvorschriften zukommen könne. Gemäss Ziff. 7 ZRL sei basierend auf dem Raumkonzept "Freizeit und Erholungsnutzungsareal Schänzli" vom Juli 2008 ein Quartierplan zu erarbeiten.