Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4. In der Beschwerdeantwort und Duplik verweist der Regierungsrat auf § 37 RBG, gemäss welchem sich Quartierpläne auf eine "Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche beziehen" müssten. Auch gemäss § 25 RBG sei klar, dass eine Quartierplanung eine Bautätigkeit impliziere. Es sei richtig, dass auch ausserhalb des eigentlichen Siedlungsgebietes Spezialfälle denkbar seien, in denen eine Quartierplanung möglich sei, allerdings nur mit Zwecksetzung und Inhalt gemäss §§ 37 ff.