Daraus folge, dass das ARP die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit der Quartierplanpflicht bejahe. Des Weiteren halte der Kanton in der vom ARP herausgegebenen Wegleitung "Die Quartierplanung" vom Dezember 2001 auf S. 3 ausdrücklich fest, dass Quartierpläne "in speziellen Fällen auch ausserhalb der Bauzone Anwendung" fänden. Auch in der Lehre werde ausgeführt, dass Gestaltungspläne auch in einer Nichtbauzone vorgesehen werden könnten, sofern keine unzulässige Kleinbauzone geschaffen werde.