1.3. Die Gemeinde macht in ihrer Beschwerde und Replik unter anderem geltend, dass das ARP in seinem detaillierten Bericht über die Vorprüfung mit Schreiben vom 11. Mai 2009 die Quartierplanpflicht mit keinem Wort erwähne. Auf S. 7 dieses Berichts halte es bezüglich der Grünzone Schänzli fest, dass eine Regelung darüber fehle, welche Vorschriften vor Inkrafttreten des Quartierplans gelten sollten. Daraus folge, dass das ARP die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit der Quartierplanpflicht bejahe.