Gemäss der konkretisierenden Zweckbestimmungen in § 37 RBG werde klar, dass sich Quartierpläne nur auf Baugebiete zu beziehen hätten, mithin ihr Anwendungsbereich innerhalb der Zonenplanung Siedlung liege, nicht innerhalb der Zonenplanung Landschaft. Die Quartierplanpflicht sei deshalb kein zulässiges Instrument, um im Landschaftsgebiet Bauten und Anlagen in einer Grünzone zu ermöglichen, die von Gesetzes wegen per definitionem vor Überbauung freizuhalten seien (§ 27 RBG). Hierzu würden das Instrument einer Spezialzone oder dasjenige eines Teilzonenplans zu Verfügung stehen.