1.2. Der Regierungsrat erklärt in seinem angefochtenen Beschluss, dass die Quartierplanpflicht, wie sie Ziff. 7 Abs. 2 ZPR vorsehe, nicht genehmigungsfähig sei. § 25 RBG besage, dass quartierplanpflichtige Zonen Gebiete umfassen würden, in denen nur aufgrund eines Quartierplanes gebaut werden dürfe. Gemäss der konkretisierenden Zweckbestimmungen in § 37 RBG werde klar, dass sich Quartierpläne nur auf Baugebiete zu beziehen hätten, mithin ihr Anwendungsbereich innerhalb der Zonenplanung Siedlung liege, nicht innerhalb der Zonenplanung Landschaft.