Hier wurde vielleicht von Seiten des ARP und des Regierungsrates fälschlicherweise von Siedlungstrenngürtel statt von Siedlungsbegrenzung gesprochen, da das ARP ausführt, dass der KRIP für das Gebiet südlich des Pumpwerks einen Siedlungstrenngürtel ausscheide, wobei aber nördlich des Pumpwerks die ÖW-Zone als Baugebiet übernommen werde. Für diese Annahme spricht, dass beim Pumpwerk die Siedlungsbegrenzungslinie vorgesehen war. Auch aus diesem allfälligen Versehen könnte der Beschwerdegegner jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Siedlungsbegrenzungslinie im massgeblichen KRIP nicht enthalten und im Objektblatt S.4.2.1 ausdrücklich von Siedlungstrenngürtel die Rede ist.