6.2. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann aus dieser Passage nichts zu Gunsten der Nichtgenehmigung der Grünzone Schänzli abgeleitet werden. Im Schänzli-Areal wurde kein Siedlungstrenngürtel ausgeschieden. Aus den übrigen Akten geht auch nicht hervor, dass in einem Entwurf zum KRIP im Schänzli-Areal ein Siedlungstrenngürtel vorgesehen war. So ist auch im Objektblatt S.1.3 "Siedlungstrenngürtel" kein Siedlungstrenngürtel im Bereich Schänzli vorgesehen.