In den Rechtsschriften des Regierungsrates an das Kantonsgericht werden Teile dieser Ausführungen übernommen und es wird explizit auf das Objektblatt S4.2.1 "Siedlung, Siedlungsausstattung, Sport- und Erholungszentrum St. Jakob, D. Beschlüsse, Planungsgrundsätze" verwiesen, gemäss welchem Hochbauten insbesondere zur Ausübung sportlicher Tätigkeiten sowie weiterer Freizeitnutzungen in Gebäuden (z.B. Unterhaltungsbetriebe) auf das Gebiet nördlich des Siedlungstrenngürtels zu konzentrieren seien. Der Regierungsrat schliesst aus diesem Objektblatt bezüglich Schänzli Areal die gleichen Schlüsse wie das ARP in seinem Vorbescheid.