Zudem bildet die Siedlungsbegrenzungslinie keine Linie, bis zu welcher gebaut werden muss. Die Gemeinde ist bei der Ortsplanung nicht verpflichtet, den Boden bis zur Siedlungsbegrenzungslinie einer Bauzone zuzuführen. So wird im Objektblatt S1.2 "Siedlung, Siedlungs- und Nutzungsstruktur, Siedlungsbegrenzung" unter "D. Beschlüsse" festgehalten, dass Rückzonungen bzw. Verlegen der Bauzonengrenze nach innen im Rahmen der Ortsplanung möglich seien (lit. c).