Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sporthochschule der "Raum Muttenz" vorgesehen. Darüber hinaus sind Siedlungsbegrenzungslinien praxisgemäss nicht parzellenscharf. Der Nutzungsplanung steht so ein Konkretisierungsspielraum von gewissem Umfang zu. Durch die generalisierte und nicht parzellenscharfe Darstellung des Siedlungsgebiets im Richtplan verbleibt den Gemeinden bei der Abgrenzung der Bauzonen ein Anordnungsspielraum. Zudem bildet die Siedlungsbegrenzungslinie keine Linie, bis zu welcher gebaut werden muss.