5.5. Bezüglich der im massgeblichen Richtplan nicht vorhandenen Siedlungsbegrenzungslinie erklärt der Regierungsrat, dass - weil die Siedlungsbegrenzungslinien erst in diesem dritten Entwurf des KRIP aufgenommen worden wären, zu der sich nicht mehr alle Gemeinden hätten vernehmen können - der Landrat letztlich entschieden habe, zwar nicht auf das Objektblatt S 1.2 "Siedlungsbegrenzung" zu verzichten, aber den Regierungsrat zu beauftragen, über die örtlichen Festlegungen zur Siedlungsbegrenzung eine separate Vorlage zu Handen des Landrates auszuarbeiten. Die Gemeinde Muttenz habe ihren Standpunkt zu dieser Siedlungsbe-