Eine kantonale richtplangemässe Errichtung einer Sporthochschule in Muttenz ist trotz der Grünzone Schänzli möglich. Der Regierungsrat als kantonale Genehmigungsbehörde hat es somit in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 RBG der Gemeinde Muttenz zu überlassen, unter mehreren möglichen zweckmässigen Lösungen zu wählen, die mit dem Richtplan vereinbar sind. Daran ändern auch die Ausführungen des Regierungsrates bezüglich der nicht vorhandenen Siedlungsbegrenzungslinie im Gebiet Schänzli - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nichts.