des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses Geltung hatte, im Gebiet Schänzli keine Siedlungsbegrenzung vor, die das Gebiet Schänzli dem Siedlungsgebiet zugewiesen hätte. Des Weiteren wird im nicht verbindlichen Teil des Objektblattes S4.2.1 "Siedlung, Siedlungsausstattung, Sport- und Erholungszentrum St. Jakob, A. Ausgangslage" ausgeführt, dass im Gebiet St. Jakob (weiterer Ausbau des Sportzentrums) und in unmittelbarer Umgebung (St. Jakob- Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hochhaus, Wolf, Dreispitz, Schänzli) weitere Entwicklungsgebiete vorhanden und in Planung seien.