Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG müssen Nutzungspläne im Zuge ihrer Genehmigung auf "Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten Richtplänen" überprüft werden. Das Genehmigungsverfahren stellt regelmässig ein wirksames Instrument zur Verhinderung richtplanwidriger Nutzungspläne dar. Die kantonale Genehmigungsbehörde hat es aber in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 RPG den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und mit dem Richtplan zu vereinbarenden Lösungen zu wählen (BGE 112 IA 271 E. 2.c; W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O, Rz 25 zu Art. 9). IX. Inhalt des Richtplans des Kantons Basel-Landschaft