4. Das RPG statuiert zwar die Behördenverbindlichkeit des kantonalen Richtplans, kennt aber kein besonderes Verfahren, mit dem sich die Anordnungen des Richtplans durchsetzen lassen. Immerhin verdeutlicht es die Verbindlichkeit des Richtplans in Art. 26 Abs. 2, Art. 30 und Art. 9 Abs. 2 RPG und hilft so mittelbar, dass Art. 9 Abs. 1 RPG nicht vollends zur "lex imperfecta" verkommt. Hingegen lässt sich die Verbindlichkeit des Richtplans im Beschwerdeverfahren gegen raumwirksame Tätigkeiten nur in beschränktem Ausmass durchsetzen. Vorbehalten bleiben letztlich entsprechende Durchsetzungsmechanismen des kantonalen Rechts. Gemäss Art.