Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3. Schliesslich sind die Inhalte des Richtplans - im Unterschied zu Gesetzen - nur von einstweiliger Beständigkeit, weil der Richtplan anzupassen ist, sobald sich die Verhältnisse ändern, neue Aufgaben auftreten oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich scheint (Art. 9 Abs. 2 RPG). Allerdings bedeutet das auch umgekehrt, dass verbindliche Planinhalte nur unter diesen (freilich weiten) Voraussetzungen geändert werden dürfen (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 24 zu Art. 9).