Ob die im Richtplan getroffene Anordnung oder aber der Nutzungsplan zu einer gesamthaft besseren Lösung führt, beurteilt sich hauptsächlich nach gesetzlichen Zielvorgaben, insbesondere den Planungsgrundsätzen. Allfällige finanzielle Konsequenzen - wie z.B. eine drohende Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung - vermögen hingegen eine dem Richtplan widersprechende Zonenordnung in der Regel nicht zu rechtfertigen. Ferner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen, ohne dass Letzterer vorgängig angepasst werden müsste (vgl. zum Ganzen W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 18 ff. zu Art. 9; BGE 119 Ia 369 E. 4.a).