Doch selbst im Bereich der verbindlichen Vorgaben besteht keine strikte Bindung an den Richtplan. Wo dieser nämlich einer gesamthaft besseren Lösung entgegensteht, kann ein Abweichen vom Richtplan im Rahmen der Nutzungsplanung durchaus gerechtfertigt sein, ohne dass vorgängig der Richtplan angepasst werden müsste. Handelt es sich allerdings um grössere, ins Gewicht fallende Abweichungen, muss zunächst der Richtplan angepasst werden; dies betrifft hauptsächlich Vorhaben, die sich verantwortlich in den Raum nur dadurch einfügen lassen, dass sie die Richtplanung durchlaufen.