So hängt beispielsweise die Frage, mit welcher Bestimmtheit der Kanton die Errichtung öffentlicher Bauten und Anlagen im Richtplan auszuweisen hat, damit sie nachgeordnete Planungsträger bindet, von der Art des konkreten Vorhabens ab: Geht es um die Überbauung eines ganzen Gebiets mit öffentlichen Bauten, wovon ein Grossteil bereits realisiert ist, so kann die Überbauung der Restfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass die grundsätzlich im Richtplan ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnisse zeitlich, personell und nutzungsmässig aktualisiert und im Detail nachgewiesen werden.