Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden nimmt jedoch ab, je präziser die Richtplanaussagen sind. Wo sich aus dem Richtplan mit genügender Deutlichkeit die gewollte Nutzung für das in Frage stehende Areal ergibt, verbleibt der Gemeinde keine Entscheidungsfreiheit, eine andere Nutzung vorzuschreiben. Dabei können - je nach Kontext - selbst Aussagen mit einem relativ niedrigen Präzisionsgehalt verbindlich sein. So hängt beispielsweise die Frage, mit welcher Bestimmtheit der Kanton die Errichtung öffentlicher Bauten und Anlagen im Richtplan auszuweisen hat, damit sie nachgeordnete Planungsträger bindet, von der Art des konkreten Vorhabens ab: