3.2. Die Bindungswirkung des Richtplans wird bereits dadurch erheblich relativiert, dass es ihm regelmässig an präzisen räumlichen Direktiven fehlt; die Anordnungen der Richtplanung sind von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Der Nutzungsplanung steht so ein Konkretisierungsspielraum von gewissem Umfang zu. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung der Bauzonen. Durch die generalisierte und nicht parzellenscharfe Darstellung des Siedlungsgebiets im Richtplan verbleibt den Gemeinden bei der Abgrenzung der Bauzonen ein Anordnungsspielraum.