gaben gemacht würden, welche die räumlichen und sachlichen Zusammenhänge aufzeigen würden. Dieser orientierende Teil des Richtplans werde als Ausgangslage bezeichnet. Dadurch werde der Richtplan zu einer zentralen Informationsquelle, die Aufschluss über die wesentlichen Ergebnisse der räumlichen Planung von Bund, Kanton und Gemeinden gebe. 3.1. Die Verbindlichkeit der Festsetzungen des Richtplans bildet den Ausgangspunkt für die Nutzungsplanung (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 18 zu Art. 9 RPG). Die Richtpläne binden die kommunalen Behörden allerdings nicht in solcher Weise, dass die Nutzungsplanung nur noch