Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass lediglich die im Text festgehaltenen bzw. in der Karte sichtbar gemachten Richtplanbeschlüsse behördenverbindlich sind, die Grundlagen und die Ausgangslage, Erläuterungen und Übersicht über die Grundlagen aber als Auslegungshilfen für das Verständnis des verbindlichen Richtplaninhalts herangezogen werden können. So wird auch im Objektblatt E1 "Einleitung, Wichtige Vorbemerkungen zum kantonalen Richtplan" zum Thema "Ausgangslage in Text und Karte" erörtert, dass die behördenverbindlichen Ergebnisse des Richtplans häufig erst dann verständlich würden, wenn zusätzliche orientierende An-