Die Behördenverbindlichkeit von Art. 9 Abs. 1 RPG erstreckt sich lediglich auf den bundesrechtlichen Mindestinhalt gemäss Art. 8 RPG. Dazu gehören die im Text festgehaltenen bzw. in der Karte sichtbar gemachten Richtplanbeschlüsse. An der Verbindlichkeit nehmen sämtliche Aussageschichten und somit die Festsetzungen, die Zwischenergebnisse und die Vororientierungen teil. Die Bindungskraft bleibt sich für Festsetzungen, Zwischenergebnisse und Vororientierungen gleich. Die Inhaltsklassen unterscheiden sich zwar in Inhalt und Dichte der Aussage; die Aussagen als solche verpflichten aber in gleicher Weise.