Der Richtplan besteht aus Karte und Text, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind (Art. 6 Abs. 1 RPV). Zum Verständnis des Richtplans geben Karte und Text auch Aufschluss über räumliche und sachliche Zusammenhänge (Ausgangslage), insbesondere über bestehende Bauten und Anlagen (Art. 6 Abs. 4 lit. a RBV) und geltende Pläne und Vorschriften über die Nutzung des Bodens (Art. 6 Abs. 4 lit. b).