2.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 zeigt der Richtplan, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen; lit. a); welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse; lit. b); welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen; lit. c).