Mit diesem Vokabular bringt das Bundesgericht lediglich zum Ausdruck, dass Richtpläne als Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen dienen; hingegen geht es nicht darum, die Richtpläne zu vollziehen, sondern darum, raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abzustimmen. Die besondere Funktion des Richtplans liegt darin, die weitere Planung mit Zielvorgaben zu steuern. Die Behördenverbindlichkeit von Richtplänen gilt folglich nicht nur im Kontext von be-