2.2. Die Richtpläne sind nach Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich. Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 9 Abs. 2 RPG). Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet (Art. 9 Abs. 2 RPG). Die Richtpläne sind durch den Bundesrat zu genehmigen (Art. 11 Abs. 1 RPG).