2.1. Der kantonale Richtplan nach Art. 8 Abs. 1 RPG zeigt im Sinne eines Koordinationsinstruments mindestens auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden (lit. a) und in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (lit. b). Er gibt zudem Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedelung und des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 2.3, mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 lit. a und b RPG).