Die Autonomie einer Gemeinde im Bereich der Zonenplanung kann allerdings durch übergeordnetes Verfassungs- oder Gesetzesrecht eingeschränkt sein. So kommt den in Art. 3 RPG statuierten Planungsgrundsätzen für die Nutzungsplanung eine zentrale Bedeutung zu. Ihre Beachtung wird sowohl im Beschwerdeverfahren (Art. 33 RPG) als auch im Genehmigungsverfahren (Art. 26 RPG) geprüft (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz 11 zu Art. 3 RPG). Zum übergeordneten Recht gehört auch die Richtplanung (Art. 9 Abs. 1 RPG; KGE VV vom 5. November 2008 [810 08 57] E. 4.1 f.). So statuiert Art.