vom 4. Juni 2008 [2007/457] E. 4.1). Des Weiteren können die Einwohnergemeinden nach § 18 Abs. 2 RBG in Verbindung mit § 19 RBG das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterscheiden und gemäss § 20 RBG die Bauzone, welche eine der Nutzungszonenarten gemäss § 19 RBG ist, wiederum in verschiedene Zonen unterteilen. Damit Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist die Einwohnergemeinde bei der Festlegung und Einteilung der Nutzungszonen grundsätzlich autonom.