Die Beschwerdeführerin moniert die Doppelrolle des Kantons als Eigentümer des Gebietes Schänzli und als Genehmigungsinstanz und wirft der Genehmigungsbehörde interessengebundene Voreingenommenheit vor. Die genannte Doppelrolle ist systemimmanent. Ob der Regierungsrat bzw. der Kanton vorliegendenfalls aufgrund seiner vor allem finanziellen Interessen voreingenommen war, kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - offen gelassen werden. VIII. Die Ortsplanung der Gemeinden und der kantonale Richtplan im Allgemeinen